Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote behalten ihre Gültigkeit für eine Frist von 4 Wochen ab Angebotsdatum (Annahmefrist). Innerhalb dieser Frist kann das Angebot durch Erteilung eines Auftrages angenommen werden.

2. Aufträge, die nach Ablauf der Annahmefrist erteilt werden, stellen neue Angebote dar, die wir durch Annahmeerklärung oder durch Beginn mit der Ausführung der Lieferung/Leistung annehmen können. Nach Ablauf der Annahmefrist ohne Auftragserteilung behalten wir uns zudem vor, Angebotspreise neu zu kalkulieren und ein neues Angebot zu unterbreiten.

3. Sofern kein Festpreis vereinbart wird, stellen die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen und Stunden nur annähernd ermittelte Werte dar. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen nach Aufmaß, Mengen und/oder Stundennachweisen.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Überlassene Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen u.a. Informationen – auch in elektronischer Form – bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.

III.  Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in bar oder durch Überweisung ohne Abzug zu zahlen.

3. Auch bei anderslautender Bestimmung des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zahlungen bei mehreren Hauptforderungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB und, wenn bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden sind, gemäß § 367 BGB zu verrechnen.

4. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen der Bestellung und der Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

6.Sollten uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere das Ausstellen ungedeckter Schecks, Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten des Auftraggebers, dessen Zahlungseinstellung oder drohende Überschuldung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, sowohl Sicherheitsleistungen als auch Vorauszahlungen zu verlangen.

7. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem Auftrag zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einfordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV.   Leistungszeit

1. Sind von uns Ausführungs- und Leistungsfristen genannt und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei dem Vorliegen schwerwiegender, von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. Streik, Vorleistungen Dritter, Witterung, höhere Gewalt usw.), und zwar um die Dauer der Verzögerung.

2. Ist eine Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere bei der Klärung technischer Fragen bzw. durch Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen und Informationen, notwendig, beginnen Leistungs- und Ausführungsfristen nicht vor Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu laufen und/oder Leistungs- und Ausführungsfristen sind für die Dauer der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht unterbrochen.

V.  Gefahrübergang

1. Leistungsort für von uns hergestellte Sachen ist unser Werk (30465 Hannover, Bartweg 16). Die Abholung erfolgt durch den Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Spedition.

2. Mit der Übergabe durch uns an den Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Abholung verweigert oder mit der Annahme der Leistung in Verzug ist.

VI. Gewährleistung

1. Die von uns hergestellten und gelieferten Geräte und Maschinen sind konzipiert für eine Verwendung in einem normalen 8-Stunden/Tag-Betrieb.

2. Für mangelhafte Leistungen leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz unseres Unternehmens. Verlangt der Auftraggeber die Durchführung der Nacherfüllung an einem anderen Ort, können wir dem entsprechen, wobei durch die Ortsverschiedenheit verursachte zusätzliche Arbeits- und Reisezeiten sowie Reisekosten nach unseren Standardsätzen vom Auftraggeber zu ersetzen sind.

4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist der Mangel nicht offensichtlich und zeigt sich dieser später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ebenfalls ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ebenfalls nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes.

VII. Geistiges Eigentum

1. An dem Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern; Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Software und allen weiteren Unterlagen aus unserem Haus behalten wir uns alle Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und müssen auf unser Verlangen uns unverzüglich herausgegeben werden, wenn eine Erteilung des Auftrages nicht erfolgt. Die Unterlagen sind auch dann auf Verlangen herauszugeben, wenn die Lieferung erfolgt ist, sofern die Unterlagen nicht zur vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Sache erforderlich sind,

2. Dem Auftraggeber räumen wir ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an gelieferter Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf dem gelieferten Gerät ein. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Genehmigung keine Sicherungskopien von der Software machen. Die Software ist vor Inbetriebnahme auf Ihre Funktion hin zu prüfen. Für Softwarefehler und daraus entstandene Schäden übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns Änderungen der Software jederzeit vor.

3. Sofern ein Dritter aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir dem Auftraggeber in der Form, dass wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein umfassendes Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken, den Liefergegenstand ändern, damit das Schutzrecht nicht verletzt wird oder den Liefergegenstand gegen einen anderen austauschen. Sollte uns das nicht möglich sein, werden wir den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

4. Die Verpflichtungen nach VI. 3. bestehen nur dann, wenn uns der Auftraggeber über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten werden. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Auftraggebers gegen uns sind auch dann ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder sie durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung verursacht hat oder sie dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Schutzrechtsverletzungen gegen uns sind ausgeschlossen; Ziffer VIII (sonstige Haftung) bleibt davon ebenso unberührt wie das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Haftung

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen und aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

2. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sowohl auf den regelmäßig vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden als auch je Schadensfall bei Vermögensschäden auf 50.000 Euro und bei Personen- und Sachschäden auf 100.000 Euro begrenzt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Von uns gelieferte Sachen bleiben, auch wenn die konkrete Sache bereits bezahlt ist, bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber der Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur dann gestattet, wenn er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf auf den Wiederkäufer erst dann übergehen, wenn alle Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt sind.

3. Der Auftraggeber tritt für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Wird die Vorbehaltsware als wesentliche Sache in ein Grundstück/Gebäude eingebracht, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten unserer Intervention trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage oder nicht verpflichtet ist, diese zu erstatten.

X. Schlussbestimmungen

1. Soweit dieses nicht anders vereinbart ist, bedürfen etwaige Zusagen, gleich in welcher Form, durch für uns tätige Hilfspersonen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.

 

AgiloTEC GmbH, Stand: 04/2012